Stolperfallen bei US-amerikanischen Allgemeinen Verkaufsbedingungen

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German Practice Alert

November 19, 2012

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Deutsche Unternehmen, die Waren in die USA verkaufen, sei es direkt oder über Tochterunternehmen, sollten Allgemeine Verkaufsbedingungen („AVB“) verwenden, die sowohl mit US-amerikanischem Recht als auch mit den geschäftlichen Gepflogenheiten in den USA vereinbar sind. Zum Beispiel wird der in Deutschland übliche Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer in den USA in vielen Fällen keine taugliche Sicherung seiner Forderungen gegenüber dem Käufer verschaffen. Ferner kann eine Haftungsbeschränkung in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen des deutschen Verkäufers im Vergleich mit der US-amerikanischen Geschäftspraxis zu weit oder zu eng sein, was zur Ungültigkeit der Haftungsbeschränkung oder dazu führen kann, dass der deutsche Verkäufer sich im Vergleich zu US-amerikanischen Mitbewerbern selbst Wettbewerbsnachteile zufügt. Im Folgenden werden einige typische Fälle dargestellt, die wir regelmäβig bei der Arbeit mit unseren deutschen Mandanten beobachten.

Battle of the Forms – Wessen AVBs setzen sich durch?

Häufig enthalten die AVBs des Käufers eine Klausel, wonach AVB-Regelungen des Verkäufers, die den eigenen AVB-Regelungen widersprechen, nicht gelten sollen. Die Frage, welche AVBs sich letztlich durchsetzen und Geltung erlangen, ist im amerikanischen Recht als „battle of the forms“ bekannt. Wessen AVB sich durchsetzen, hängt davon ab, in welcher Reihenfolge die AVBs von Käufer und Verkäufer in die Vertragsverhandlungen eingebracht worden sind und wie diese genau formuliert sind. Verkäufer dürfen sich daher nicht einfach auf Klauseln in ihren AVB verlassen, wonach die eigenen AVB immer Vorrang gegenüber den AVB des Käufers haben. Vielmehr ist es erforderlich, den genauen Wortlaut der AVB des Käufers zu analysieren und darauf zu achten, wessen AVB in welcher Reihenfolge und zu welchem Zeitpunkt in die Vertragsverhandlungen eingeführt worden sind.

Gewährleistung für verkaufte Produkte

Wenn deutsche Unternehmen in den USA Waren verkaufen, sollten sie auch die Gewährleistungsregelungen für diese Waren beachten. Die Gewährleistung für Waren, die in den USA verkauft werden, wird durch Artikel 2 des U.S. Uniform Commercial Code („UCC“) geregelt (wenn, was meistens der Fall ist, die Anwenduug von U.N. Kaufrecht ausgeschlossen ist). Nach dem UCC kann Gewährleistungshaftung durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung entstehen. Eine ausdrückliche Gewährleistungsvereinbarung liegt immer dann vor, wenn der Verkäufer zu einem Produkt eine bestimmte Erklärung abgibt. Ein Verstoβ gegen eine solche Vereinbarung gibt dem Käufer das Recht gegen den Verkäufer aufgrund einer Verletzung der Gewährleistungsvereinbarung vorzugehen. Zudem gibt der Verkäufer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung stillschweigende Erklärungen ab: Jeder Verkauf durch einen Kaufmann, welcher die in Frage stehenden Waren handelt, enthält eine stillschweigende Erklärung dahingehend, dass die Waren allgemein gebrauchstauglich sind. Diese Zusicherung beinhaltet das Versprechen, dass die Waren mangelfrei sind und dass sie sich für den gewöhnlichen Gebrauch eignen. Wenn der Verkäufer zudem von einer bestimmten Verwendungsabsicht des Käufers weiβ, umfasst die stillschweigende Erklärung auch die Zusicherung, dass sich die Waren für diese bestimmte Verwendung eignen. Verkäufer sollten daher erwägen, solche stillschweigenden Gewährleistungsvereinbarungen in ihren Allgemeinen Verkaufsbedingungen auszuschlieβen.

Haftungsbegrenzung

Eine weitere Problematik ist die Schadensersatzpflicht aufgrund schadhafter Produkte. Üblicherweise schlieβen Warenhändler in den Vereinigten Staaten die Schadensersatzhaftung für Folge- und mittelbare Schäden aus. Zum Beispiel könnte ein deutscher Betriebsmittelhändler die Haftung gegenüber einem US-Hersteller/Käufer für Schäden aus Geschäftsverlust, Produktionsausfall, Nutzungsausfall oder dem Austausch der mangelhaften Betriebsmittel ausschlieβen. Zu beachten ist jedoch, dass diese Haftungsausschlüsse immer dann unwirksam sind, wenn sie sittenwidrig sind. Eine Haftungsbegrenzung für unmittelbare Schäden, Personenschäden oder Tod wären wohl nicht durchsetzbar, besonders im Bereich der Verbrauchsgüter.

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Die oben dargestellten Aspekte sind nur einige der vielen Fragen, die sich im Bereich von AVBs hinsichtlich des Verkaufs von Produkten durch deutsche Unternehmen in den Vereinigten Staaten ergeben können. Ein reines Übersetzen bereits vorhandener AVBs wird meist nicht ausreichend sein, um die Fragen, die sich aus einem Handelsvertragsstreit in den Vereinigten Staaten ergeben können, in für das deutsche Unternehmen günstiger Weise zu regeln. Ein noch riskanteres Vorgehen ist es, sich auf die von amerikanischer Seite vorgeschlagenen AVBs zu verlassen, denn diese sind grundsätzlich allein zum Vorteil der US-Partei entworfen. Statt dessen sind deutsche Unternehmen am besten damit bedient, wenn sie als Basis für ihre Vereinbarungen mit US-Unternehmen im Bereich des Verkaufs eigene AVB entwerfen.