Überwachung der Internet – und Emailnutzung von Arbeitnehmern – Unterschiede zwischen Deutschland und den USA

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The German Practice Alert

November 18, 2013

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Deutschland

Arbeitgeber in Deutschland müssen zunehmend Datenschutzregelungen beachten, die dazu dienen, den Konflikt zwischen berechtigten Geschäftsinteressen der Arbeitgeber und den Persönlichkeitsrechten der Arbeitnehmer zu lösen.

Im deutschen Recht wird das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung durch die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes geschützt, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur eine berufliche Internetnutzung gestattet. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das Gesetz dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. So hat der Arbeitgeber z.B. das Recht stichprobenartig die Internetnutzung des Arbeitnehmers zu überprüfen, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer das Verbot der privaten Internetnutzung einhält. Allerdings ist eine dauerhafte und automatisierte Kontrolle der Internetnutzung unzulässig und wird als Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers angesehen. Wenn die Internet- und Emailnutzug zur Datenschutzkontrolle oder zur Datensicherung gespeichert wird, dürfen diese Daten auch nur zu diesem Zweck genutzt werden. Eine Verwertung zur Verhaltens- und Leistungskontrolle der Beschäftigten ist unzulässig. Überdies hat der Arbeitgeber nur das Recht geschäftliche Emails zu überprüfen, private Emails sind seiner Kontrolle entzogen.

Soweit der Arbeitgeber private Internetnutzung erlaubt, ist überdies das Telekommunikations-gesetz einschlägig. Der Arbeitgeber wird dann als Telekommunikationsanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes angesehen und muss folglich das Fernmeldegeheimnis beachten. Die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses ist strafbar. Deshalb ist eine Überwachung bei Genehmigung oder Duldung privater Internetnutzung grundsätzlich auch nicht erlaubt. Allerdings kann der Arbeitgeber die private Internetnutzung an Bedingungen knüpfen, wie z.B. stichprobenartige Kontrollen. Dieses Vorgehen ist zulässig, sofern die Arbeitnehmer im Vorfeld über die Bedingungen informiert werden. Ergänzend zu den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen schließen deutsche Unternehmen häufig auch Betriebsvereinbarungen zu Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes.

USA

Deutsche Arbeitgeber, die in den USA tätig sind, werden die US-amerikanische Rechtslage hinsichtlich Arbeitnehmerdatenschutz als deutlich arbeitgeberfreundlicher empfinden:

Die Überwachung von Internet- und Emailnutzung von Arbeitnehmern ist in den USA eine weit verbreitete und anerkannte Praxis und US-Arbeitnehmer haben grundsätzlich nur sehr eingeschränkte Persönlichkeitsrechte hinsichtlich Daten, auf die sie über Firmenhard- oder software zugegriffen oder die sie mittels Firmenhard- oder software hergestellt haben. Grundsätzlich ist die Überwachung der PC Nutzug der Arbeitnehmer rechtlich zulässig, sowohl unter Gesichtspunkten der Privatsphäre als auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten. Wenn es auch eingeübter Praxis entspricht, den Arbeitnehmer im Vorfeld einer Kontrollmaßnahme zu informieren (und darauf hinzuweisen, dass keine Persönlichkeitsrechte hinsichtlich der auf den Systemen des Unternehmens geschaffenen oder übermittelten Daten bestehen), wird dies weder von den US-Gerichten noch von gesetzlichen Bestimmungen (abgesehen von einigen Ausnahmen) verlangt. Das US-Recht erlaubt privaten Arbeitgebern grundsätzlich die Nutzung jeglicher dem Unternehmen gehörender oder vom Unternehmen zur Verfügug gestellter Computersysteme durch die Arbeitnehmer mit oder ohne vorherige Ankündigung zu überprüfen. Allerdings wird das US-Recht fortlaufend ausgelegt (und manchmal auch modifiziert), so dass es wichtig ist, über die Gesetzgebung des Bundes und der Einzelstaaten sowie über die Rechtsprechung informiert zu sein. Mangels gesetzlicher Regelungen hinsichtlich der Kontrolle von Emails sind die Firmenpolitik sowie die Arbeitnehmerhandbücher des Unternehmens Maßstab für die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer. Üblicherweise bestimmen Firmenpolitik oder Arbeitnehmerhandbücher (und auch Arbeitsverträge), dass alle von Arbeitnehmern bei der Nutzung von Systemen des Unternehmens hergestellten, empfangenen oder gesendeten Daten unabhängig, ob sie geschäftlicher oder privater Natur sind, dem Arbeitgeber gehören und kontrolliert werden können und dass Arbeitnehmer keine Persönlichkeitsrechte erwarten können. Nur wenn die Firmenpolitik unvollständig ist, nicht hinreichend bekannt gemacht oder nicht effektiv durchgesetzt wird, können Arbeitnehmer sich (eventuell) darauf berufen, berechtigterweise Privatsphäre erwarten zu können.

Insgesamt sollten sich deutsche Arbeitgeber, die in den USA tätig werden, der entschieden unterschiedlichen US-Sicht hinsichtlich Persönlichkeitsrechten der Arbeitnehmer bewusst sein und das Ausmaß, in dem das US-Recht und die US-Gerichte die Kontrolle der Internetnutzung von Arbeitnehmern und die Einschränkung der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zulassen, zur Kenntnis nehmen.