Aufgepasst, Verkäufer von Gütern auf Kredit! Ein “Rentention of Title” (Eigentumsvorbehalt) genügt nach U.S.-Recht nicht; und das rechtliche U.S.-Gegenstück hat sich verändert
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The German Practice Alert
October 2015
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Wenn ein Unternehmen Güter auf Kredit in Deutschland veräußert, so behält es sich gewöhnlich das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor (Eigentumsvorbehalt). Aber wenn ein deutsches Unternehmen Güter auf Kredit in den USA veräußert, kann es sich grundsätzlich nicht auf dieselbe Weise absichern. Vielmehr läuft eine deutsche Verkäuferin, die vor vollständiger Zahlung Güter an einen Käufer überträgt, das Risiko, im Falle der Insolvenz des Käufers keinen Anspruch auf die Güter zu haben. Das Recht der Vereinigten Staaten erkennt grundsätzlich nicht den Eigentumsvorbehalt an, vielmehr muss die Verkäuferin zusätzliche Maßnahmen vor Übertragung der Güter ergreifen, um sich zu schützen. Die genauen Voraussetzungen für einen solchen Schutz sind eine Frage des jeweiligen Staatenrechts. Der Staat New Jersey hat in diesem Zusammenhang erst kürzlich beachtenswerte Änderungen seines Rechts durchgeführt.
Das Recht in den USA
In den USA können Verkäufer von auf Kredit verkauften Gütern ein “Security Interest” an den veräußerten Gütern gemäß Artikle 9 des Uniform Commercial Codes (UCC) bestellen. In zum Teil leicht abgeänderter Fassung ist der UCC in allen 50 Staaten sowie Washington D.C. in
Kraft. Ein wirksames Security Interest gemäß Artikel 9 des UCC hat zwei Voraussetzungen – die Bestellung (oder auch “Attachment”) und die formelle Vervollständigung (oder auch “Perfection”). Eine Methode, um das wesentliche Attachment Element zu erfüllen, besteht darin,
ausdrücklich in einem schriftlichen Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer ein Security Interest zu bestellen. Die Perfection erreicht man grundsätzlich durch das Einreichen einer sogenannten “Form UCC-1” beim Secretary of State des Gründungsstaates der Käuferin. Eingereichte Financing Statements sind öffentlich zugänglich. Sie sind für fünf Jahre wirksam und können danach verlängert werden.
Gewöhlich wird eine gesicherte Partei eine UCC Pfandrechts-Recherche unternehmen, um zu prüfen, ob an dem in Frage stehenden Sicherungseigentum bereits ein Perfected Security Interest seitens eines Dritten besteht. Dies ist wichtig, weil zwischen konkurrierenden Security Interests am selben Sicherungseigentum grundsätzlich die “first to file” (wer zuerst einreicht) Regel gilt was den Rang der Security Interests untereinander angeht. Allerdings kann ein Verkäufer von Gütern auf Kredit auch ein sogenanntes “Purchase Money Security Interest” (PMSI) erhalten, welches absoluten Vorrang gegenüber konkurrierenden Gläubigern mit Security Interests am selben Sicherungseigentum gewährt, und zwar selbst dann, wenn die konkurrierenden Security Interests der anderen Gläubiger zuvor eingereicht wurden. Einfach gesagt stellt ein PMSI ein erstrangiges Security Interest an Gütern zu Gunsten eines Gläubigers dar, der den Kaufpreis von speziellen Gütern finanziert hat.
Die Voraussetzungen, ein PMSI zu erhalten, hängen davon ab, ob das Security Interest Inventar oder Produktionsgüter betrifft. Ein PMSI an Inventar erfordert zum Beispiel eine Mitteilung an die Inhaber von konkurrierenden Security Interests bevor die Güter geliefert werden.
Demgegenüber muss ein PMSI an Produktionsgütern nur innerhalb von 20 Tagen nach Übertragung der Güter zwecks Perfection eingereicht werden, ohne dass eine solche Mitteilung erforderlich wäre. Inventar im Sinne von Artikel 9 des UCC meint spezifische Güter, die zum Zwecke des Wiederverkaufs ohne weitere Verarbeitung erworben wurden, während andere Güter
grundsätzlich als Produktionsgüter gelten.
Kürzliche Änderungen im Staate New Jersey
Obwohl Artikel 9 des UCC im Allgemeinen in allen Staaten identisch ist, bedürfen vor Kurzem durchgeführte Änderungen des Gesetzes in New Jersey doch der Aufmerksamkeit. Insbesondere hat New Jersey eine Änderung zum Artikel 9 des UCC eingeführt, um betrügerischen UCC- und andere Pfandrechten gegenüber Richtern und Gerichtsangestellten entgegenzuwirken. Es gibt zwei wesentliche Änderungen, welche Einfluss darauf haben, wie man in New Jersey die Perfection durchführt Die erste Änderung verlangt, dass eine gesicherte Partei oder ihr Vertreter ihren formellen rechtlichen Namen oder ihren in New Jersey eingetragenen Handelsnamen in der Form UCC-1 verwendet (und nicht nur ihren informellen, nicht eingetragenen Handelsnamen oder ihren “Doing Business As” Namen). Die zweite Änderung betrifft das Erfordernis, das Sicherungseigentum gemäß N.J.S.A. § 12A:9-502(a)(3) zu spezifizieren. Gemäß dem neuen Recht muss die Form UCC-1 nicht nur das Sicherungseigentum spezifizieren sondern auch klarmachen, dass das “Sicherungseigentum in den Anwendungsbereich dieses Kapitels [Artikel 9 des UCC] fällt.”
Zum Schluss
Ähnlich wie ein Eigentumsvorbehalt in Deutschland gewährt ein eingereichtes Security Interest oder PMSI gemäß Artikel 9 des UCC einen wirksamen Gläubigerschutz. Allerdings muss die Verkäuferin sicherstellen, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 9 des UCC in der Fassung des relevanten Staates erfüllt.